Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Coomans Trade Import BVBA (im Folgenden als
„CTI“ bezeichnet) mit Sitz in 2850 Boom, Frans De Schutterlaan 11, Belgien, eingetragen in der
Zentralen Datenbank der Unternehmen unter der Nummer 0637.833.594.


Artikel 1 – Allgemein
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge und/oder Verträge zwischen CTI und den Einkäufern und Lieferanten von CTI, die den Verkauf und die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Ausführung betreffen. Abweichungen von oder Änderungen der vorliegenden Bedingungen müssen von CTI schriftlich bestätigt werden und gelten nur für das betreffende Angebot/den betreffenden Auftrag/die betreffende Vereinbarung. Diese Bedingungen gelten automatisch für jedes vom Käufer akzeptierte Angebot. Sie gelten auch automatisch für alle Bestellungen, die von den Lieferanten von CTI angenommen werden, hinsichtlich der Bestimmungen, die speziell für die Lieferanten gelten.

1.2. „Käufer“ bezeichnet jede (juristische) Person, für die CTI die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen erbringt, einschließlich der gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Rechtsnachfolger und Erben/Nachfolger der vorgenannten Personen. „Lieferant“ bezeichnet jeden Anbieter, bei dem CTI Bestellungen für die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen einreicht, einschließlich der gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten,
Rechtsnachfolger und Erben der vorgenannten Personen.

1.3. Diese Bedingungen haben Vorrang vor den eventuellen allgemeinen und/oder anderen Bedingungen des Käufers, auch wenn diese festlegen sollten das sie ausschließlich anwendbar sind. Diese Bedingungen haben auch Vorrang vor den eventuellen allgemeinen und/oder anderen Bedingungen der Lieferanten von CTI, auch wenn diese Bedinungen eine ausschließliche Anwendung vorsehen.

1.4 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur nach vorheriger und ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch CTI möglich. Die Bedingungen bleiben des Weiteren in anderen, von der Abweichung nicht erfassten Aspekten anwendbar.

1.5 Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 sind auf alle Angebote, Aufträgen und/oder Vereinbarungen zwischen CTI und den Käufern anwendbar, die in den durch Artikel 2 des Übereinkommens definierten Anwendungsbereich fallen, sofern die vorliegenden Bedingungen nicht von diesen Bestimmungen abweichen.


2 – Vereinbarung und Änderungen
2.1 Eine Bestellung des Käufers gilt für CTI als unwiderruflich.

2.2 Gegenüber dem Käufer, der CTI einen Auftrag erteilt hat, ist CTI nur gebunden, wenn CTI den Auftrag schriftlich bestätigt hat, innerhalb von 3 Tagen nach Eingang des Auftrages bis zur Lieferung, oder wenn CTI mit der Ausführung dieses Auftrages begonnen hat. CTI behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Liefertermin in der vorgenannten Bestätigung festzulegen. Bei Tätigkeiten/Lieferungen, deren Art und/oder Umfang die Zusendung einer Auftragsbestätigung nicht erfordern, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung, die als vollständige und gerechte Wiedergabe der Vereinbarung gilt.


2.3 Die vom Käufer gewünschten Änderungen in der Ausführung des Auftrages nach Auftragserteilung sind CTI vom Käufer rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Diese Änderungen sind für CTI nur verbindlich, wenn diese Vereinbarungen/Zusagen von CTI schriftlich bestätigt werden. Im Falle von mündlich oder telefonisch mitgeteilten Aufträgen und/oder Änderungen in der Ausführung trägt der Käufer das Risiko der Nichtausführung oder fehlerhaften Ausführung. 

2.4 Änderungen eines vom Käufer erteilten Auftrags, gleich welcher Art, die zu einer Erhöhung der Kosten im Vergleich zu den erwarteten Kosten auf der Grundlage des ursprünglich von CTI vorgelegten Preisangebots führen, gehen zu Lasten des Käufers. Falls solche Änderungen eine Kostensenkung zur Folge haben, kann der Käufer kein Recht auf eine Minderung des Kaufpreises erwerben. CTI kann jedoch nach eigenem Ermessen entscheiden, dass die Änderungen zu einem reduzierten Kaufpreis führen.

2.5. Die vorgenommenen Änderungen können zu einer Verlängerung der von CTI vor den Änderungen angegebenen Lieferfrist führen. Darauf kann sich der Käufer nicht zum Nachteil von CTI berufen.

2.6 Aufträge, Auftragsbestätigungen oder andere Korrespondenz per E-Mail und/oder unterschriebenem Fax werden von den Parteien als rechtsverbindliche Korrespondenz akzeptiert.

Artikel 3 – Angebote und Preisangebote
3.1 Alle Angebote von CTI sind unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vermerkt ist.

3.2 Beschreibungen und Preise in Angeboten werden unter Vorbehalt mitgeteilt und dienen nur als Anhaltspunkte. Der Käufer kann kein Recht aus möglichen Fehlern im Angebot erwerben, wenn er in aller Angemessenheit und Fairness und gemäß der allgemeinen Handelspraxis verstanden haben sollte, dass das Angebot oder ein Bestandteil davon einen offensichtlichen Fehler oder Schreibfehler enthält.

3.3 Die Angebote von CTI werden auf der Grundlage der vom Käufer zur Verfügung gestellten Informationen und Spezifikationen erstellt. Die Angebote basieren auf Produktion und Lieferung innerhalb normaler Fristen und unter normalen Umständen.

3.4 Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und andere von den Behörden auferlegte Abgaben, die immer vom Käufer getragen werden.

3.5 CTI ist berechtigt, vereinbarte Preise anzupassen, wenn veränderte Marktpreise und/oder Preiserhöhungen von Lieferanten oder durch andere Entwicklungen, wie z.B. Änderung der Rohstoffpreise, Materialpreise und Lohnkosten, staatliche Maßnahmen, Wechselkurse, Steuern, Rechte, Abgaben etc. dies rechtfertigen. CTI wird den Käufer über diese mögliche Preiserhöhung schriftlich informieren. Erfolgt die Preiserhöhung innerhalb von drei (3) Monaten nach Vertragsabschluss und beträgt sie mehr als zehn (10) % des ursprünglichen Preises, hat der Käufer. das Recht, sich innerhalb von zehn (10) Tagen nach Absendung der im vorstehenden Satz genannten schriftlichen Mitteilung schriftlich auf die Auflösung des Vertrags zu berufen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass er mit der Preiserhöhung einverstanden ist.

Artikel 4 – Verpackung
4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigt wird, werden die Waren – falls erforderlich und ausschließlich zur Beurteilung durch CTI – mit einer Verpackung versehen, in der sie üblicherweise gehandelt werden.

4.2. Sofern vom Käufer nicht ausdrücklich anders vereinbart, nimmt CTI die Verpackung nicht zurück, es sei denn, es handelt sich um Verpackungen, die aus speziellen Transportwagen, Kisten oder Säcken bestehen. Diese Verpackungsmittel werden immer von CTI zurückgenommen, und der Käufer muss diese Verpackungsmaterialien für CTI zur Verfügung halten. Die Konservierungsmethode wird von CTI festgelegt.

Artikel 5 – Lieferung
5.1 Ungeachtet Artikel 2.2 wird das Lieferdatum gemeinsam von CTI und dem Käufer festgelegt. Wenn CTI eine Lieferfrist angibt, ist diese nur indikativ und beinhaltet keinerlei Garantie.

5.2 Die genannten Lieferbedingungen haben lediglich indikativen Charakter und erlegen CTI keine Ergebnisverpflichtung auf. Im Falle einer Verzögerung, aus welchem Grund auch immer, wird die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert.

5.3 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders bestätigt – d.h. in der Auftragsbestätigung von CTI – und ungeachtet Artikel 7 der vorliegenden Bedingungen, gelten die Waren als beim Käufer geliefert, sobald sie bei CTI für den Versand oder Transport vorbereitet sind und der Käufer darüber schriftlich informiert wurde (Ex Works, IncoTerms 2020) und seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Ab dem
Zeitpunkt der Lieferung geht die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

5.4 Der Transport von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestätigt. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren am angekündigten Tag in Empfang zu nehmen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird CTI die Waren in seinem Lager oder an einem anderen Ort lagern oder lagern lassen. Der Käufer trägt die zusätzlichen Kosten für diese Lagerung.

5.5 CTI ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern. Jede Teillieferung, die auch die Lieferung von Waren eines montierten Auftrags umfasst, kann gesondert in Rechnung gestellt werden. In einem solchen Fall hat die Zahlung gemäß Artikel 6 der vorliegenden Bedingungen zu erfolgen.

Artikel 6 – Zahlung
6.1 Die Zahlung des Käufers hat spätestens innerhalb der Frist von 21 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung des fälligen Betrags auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto zu erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anders vereinbart und in der in Artikel 2.2 genannten Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt.

6.2 CTI gewährleistet eine rechtzeitige Rechnungsstellung. Eine Teilabrechnung ist jederzeit möglich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wurde.

6.3 Kommt der Käufer der Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 6.1 der vorliegenden Bedingungen nicht nach, hat CTI das Recht, den Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise zu kündigen oder auszusetzen. Im Falle einer Kündigung oder Suspendierung gemäß dieser Bestimmung haftet ausschließlich der Käufer für den von CTI erlittenen und noch zu erleidenden Schaden. Darüber hinaus schuldet der Käufer – unbeschadet der verbleibenden Rechte von CTI – einen monatlichen Zins von einem (1) % auf den (verbleibenden) Rechnungsbetrag ab dem Fälligkeitsdatum und bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie eine pauschale Entschädigung von 10 % des geschuldeten Kapitalbetrags. CTI ist dann berechtigt, die sofortige Bezahlung aller unbezahlten Rechnungen zu verlangen sowie alle weiteren Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrages oder bis zur Stellung ausreichender Sicherheiten auszusetzen.

6.4 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die CTI als Folge der Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die CTI als Folge der Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Lieferanten entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 6.5 Vom Käufer geleistete Zahlungen dienen immer zuerst der Begleichung aller fälligen Kosten und Zinsen und anschließend der eintreibbaren Rechnungen, die am längsten offenen Rechnungen zuerst, auch wenn der Käufer Zahlungen auf Rechnungen eines späteren Datums anrechnet.

Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle gelieferten und noch zu liefernden Waren bleiben Eigentum von CTI bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die CTI gegen den Käufer hat oder erhalten wird und die sich auf die gelieferten Waren beziehen.

7.2 Solange das Eigentum nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf er die Güter nicht verpfänden oder Dritten Rechte an den Gütern einräumen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs. Der Käufer verpflichtet sich, auf erstes Ersuchen von CTI bei der Errichtung eines Pfandrechts auf die Forderungen mitzuwirken, die der Käufer aufgrund der weiteren Lieferung der Waren an seine eigenen Käufer erwirbt oder erwerben wird.

7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von CTI zu verwahren.

7.4 CTI ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die sich noch beim Käufer befinden, zurückzufordern, wenn der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder Zahlungsschwierigkeiten riskiert. Der Käufer gewährt CTI freien Zutritt zu seinen Gelände und/oder Gebäuden und Räumlichkeiten, um die Waren zu inspizieren und/oder die Rechte von CTI auszuüben.

7.5 Die vorstehend in den Artikeln 7.1 bis 7.4 genannten Rechte der CTI bleiben von den übrigen Rechten die CTI zustehen, völlig unberührt.

7.6 Bei Nichtzahlung am Fälligkeitsdatum wird der Kaufvertrag mit CTI automatisch und ohne Vorankündigung als null und nichtig betrachtet. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises Eigentum von CTI. Alle Risiken gehen zu Lasten des Käufers. Erhaltene Vorauszahlungen werden von CTI einbehalten, um mögliche Verluste im Falle eines Weiterverkaufs auszugleichen.

Artikel 8 – Verpflichtungen des Käufers
8.1 Der Käufer stellt sicher, dass CTI rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und relevanten Spezifikationen, die für den betreffenden Vertrag gelten und die für die Ausführung dieses Vertrags erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden. 8.2 Verzögert sich der Beginn oder der Fortschritt der Vertragserfüllung durch Faktoren, die dem Käufer zuzuschreiben sind, gehen die Schäden und Kosten, die CTI entstehen, zu Lasten des Käufers.

Artikel 9 – Nicht-Konformität
9.1 Der Käufer hat die Pflicht, die Waren bei ihrer Ankunft gründlich zu kontrollieren und ihre Konformität zu überprüfen. Wenn die Waren nach Ansicht des Käufers hinsichtlich ihrer Art, Menge oder Qualität nicht der Vereinbarung entsprechen, muss der Käufer dies CTI unverzüglich nach Erhalt der Waren schriftlich mitteilen. CTI akzeptiert in keinem Fall Reklamationen, die nach Ablauf der Frist von zehn (10) Arbeitstagen nach Lieferung der Waren eingereicht werden. CTI kann im Falle von verspäteten Reklamationen nicht haftbar gemacht werden.

9.2 Wird die Beanstandung unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 9.1 von CTI als berechtigt befunden, kann CTI nur gehalten sein, die beanstandete Ware kostenlos zu ersetzen oder den Käufer zu entschädigen, dies nach Wahl von CTI und ohne dass sie zu irgendeiner Schadensersatzleistung oder einer Entschädigung verpflichtet ist.

9.3 Jegliche Ansprüche des Käufers auf der Grundlage dieses Artikels entbinden ihn nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber CTI, und alle anderen Verpflichtungen und Bestimmungen, die in den vorliegenden Bedingungen diesbezüglich festgelegt sind, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

Artikel 10 – Rückgabe gelieferter Waren
10.1 Alle von CTI an den Käufer versandten Waren dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von CTI und unter den von CTI festgelegten Bedingungen an CTI zurückgesandt werden.

10.2 Die Kosten einer solchen Rücksendung von Waren, die von CTI an den Käufer versandt wurden, gehen zu Lasten des Käufers, mit Ausnahme der Kosten für die Rücksendung defekter Waren, von denen CTI Kenntnis hat und die unter die Garantie oder Mängel fallen, für die CTI haftet.


Artikel 11 – Garantie
11.1 CTI leistet Garantie im Falle einer nicht konformen Lieferung unter den in Artikel 9 vorgeschriebenen Bedingungen. Diese Garantie ist auf einen Zeitraum von 10 Tagen nach der Lieferung beschränkt und beschränkt sich entweder auf den Ersatz der festgestellten nicht konformen Waren oder auf die Gutschrift des Kaufpreises der nicht konformen gelieferten Waren, dies nach Wahl der CTI.

11.2 CTI ist in keinem Fall zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Mangel oder die Nichteinhaltung auf eigene Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit des Käufers zurückzuführen ist, wozu auch die nachlässige Behandlung, Konservierung oder Lagerung der gelieferten Waren gehört.

Artikel 12 – Haftung
12.1 Die Haftung von CTI beschränkt sich auf die Einhaltung der in Artikel 9 und 11 der vorliegenden Bedingungen festgelegten Garantie. Jegliche erweiterte oder andere Haftung für nicht konforme Leistungen oder andere Mängel von CTI oder für (Folge-)Schäden des Käufers oder Dritter, welcher Art auch immer (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit), wird ausdrücklich  ausgeschlossen. Die Haftung von CTI ist jederzeit auf den Betrag beschränkt, den ihre Versicherung bereit ist, in dem betreffenden Fall zu zahlen.

12.2 Der Käufer ist verpflichtet, CTI für alle Ansprüche Dritter, die vom Käufer zur Entschädigung von CTI bezüglich der Vertragserfüllung herangezogen werden, schadlos zu halten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens CTI vor. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, CTI von Ansprüchen Dritter schadlos zu halten und zu entschädigen, die vom Käufer im Zusammenhang mit der Verwendung der von der CTI gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen durch den Käufer oder daraus resultierend geltend gemacht werden.

12.3 Möglicherweise angesprochene Mitarbeiter von CTI können sich auf die Bestimmungen dieses Artikels berufen, als ob sie Partei der Vereinbarung zwischen CTI und Käufer wären.


Artikel 13 – Geistiges und gewerbliches Eigentum
13.1 CTI behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an allen Angeboten von CTI vor, sowie an der damit verbundenen produzierten oder zur Verfügung gestellten Software, Beschreibungen, Modellen, Zeichnungen und dergleichen, einschließlich der jeweils enthaltenen oder zugrunde liegenden Informationen.

13.2 Der Käufer stellt sicher, dass das oben in Artikel 13.1 Genannte, ohne die schriftliche Zustimmung von CTI nicht vervielfältigt, veröffentlicht, gespeichert oder anderweitig verwendet wird, es sei denn, dies ist für die Ausführung des Vertrags erforderlich.

13.3 Alle Zeichen, grafischen Symbole, Etiketten und dergleichen, ob durch geistige oder gewerbliche Eigentumsrechte geschützt oder nicht, die sich auf, in oder an den von CTI gelieferten Waren befinden, dürfen vom Käufer ohne Zustimmung von CTI nicht verändert, entfernt, kopiert oder für andere Zwecke verwendet werden. Der Käufer ist verpflichtet, diese Klausel seinen Käufern
als Drittklausel aufzuerlegen.

Artikel 14 – Besicherung
14.1 Hat CTI Grund zu der Annahme, dass der Käufer nicht in der Lage sein wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Verlangen von CTI Sicherheiten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Verträgen, die von CTI ausgeführt werden, oder aus Verträgen, die ganz oder teilweise noch ausgeführt werden müssen, in der von CTI festgelegten Weise zu verpfänden.

Artikel 15 – Aussetzung, Beendigung, höhere Gewalt
15. 1 Kommt der Käufer in irgendeiner Weise seinen Verpflichtungen gegenüber CTI nicht nach, sowie im Falle eines Begehren zum Zahlungsaufschub, (vorläufigem) Zahlungsaufschub, Konkursantrag, Konkursanmeldung, Konkurs, Liquidation, Einstellung (eines Teils) der Geschäftstätigkeit des Käufers, ist CTI unbeschadet ihrer übrigen Rechte und ohne jegliche Verpflichtung zu Schadenersatz ohne vorherige Ankündigung berechtigt: – die Ausführung des Vertrags auszusetzen, bis die Zahlung aller an CTI fälligen Beträge durch den Käufer vollständig gesichert ist; und/oder – ihre eigenen eventuellen Zahlungsverpflichtungen auszusetzen; und/oder – jeden Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise zu kündigen; dies alles unbeschadet der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der bereits gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen und unbeschadet aller anderen Rechte von CTI, einschließlich des Rechts auf Entschädigung.

15.2 Im Falle einer Verhinderung der Vertragserfüllung durch CTI aufgrund höherer Gewalt ist CTI berechtigt, ohne gerichtliche Intervention die Vertragserfüllung auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

15.3 Höhere Gewalt ist jeder vom Willen von CTI unabhängige Umstand, als dessen Folge die Vertragserfüllung dauerhaft oder vorübergehend behindert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Feuer und jede andere Störung im Geschäftsbetrieb von CTI oder ihrer Lieferanten. Als höhere Gewalt gilt auch jedes Ereignis, bei dem CTI aufgrund der nicht rechtzeitigen Belieferung
durch die eigenen Lieferanten von CTI nicht in der Lage ist, den Käufer in Erfüllung der Vereinbarung mit dem Käufer rechtzeitig zu beliefern. Höhere Gewalt umfasst auch jede Situation, in der CTI, aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen, Vereinbarungen und bestätigten Bestellungen gegenüber ihren Lieferanten nachzukommen oder deren Ausführung durch CTI ernsthaft und übermäßig behindert
oder erschwert wird.


Artikel 16 – Einbeziehen von Dritten
16.1 CTI ist berechtigt, in ihrem Namen und im Auftrag des Käufers Dritte für die Ausführung des Vertrages einzuschalten, wenn nach Ansicht von CTI dazu Anlass besteht oder sich dies aus dem Vertrag ergibt. Die Kosten für die Einschaltung werden dem Käufer gemäß dem gelieferten Preisangebot weitergereicht. 

16.2 Der Käufer garantiert die Qualität der Waren und Dienstleistungen, die von den vom Käufer hinzugezogenen Dritten bereitgestellt werden.


Artikel 17 – Übertragung von Rechten und Pflichten
17.1 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von CTI darf der Käufer seine Rechte und/oder Pflichten aus einem Vertrag mit CTI nicht auf Dritte übertragen oder als Sicherheit für Ansprüche Dritter hinterlegen.


Artikel 18 – Anwendbares Recht, zuständiges Gericht
18.1 Die aktuellen AGB sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen CTI und Käufer unterliegen belgischem Recht.

18.2 Soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen, sind die Gericht des Gerichtsbezirks Antwerpen ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus (der Ausführung) einer Vereinbarung zwischen CTI und dem Käufer oder Lieferanten ergeben, sowie für Streitigkeiten, die sich aus (jeder Bestimmung) der AGB ergeben.